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IZ aktuell vom 15. Januar 2010 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Umlage von „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über Geschäftsräume wirksam ist. Weder sei die Klausel überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot, befanden die Karlsruher Richter. Im verhandelten Fall stritten die Parteien über Nebenkosten. Der Mietvertrag nahm auf eine als Anlage beigefügte Aufstellung der Betriebskosten Bezug, die unter Nr. 17 als sonstige Kosten unter anderem die „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ enthielt. Die Richter hielten die Umlage für nicht ungewöhnlich, auch wenn die Klausel keine Bezifferung enthielt und die tatsächlich angefallenen und abgerechneten Kosten deutlich höher waren als die festgelegten Vorauszahlungen. Der Schutz des Mieters sei dadurch gewahrt, dass sich die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen halten müssten, meinten die Richter. Auch die Systematik des Kostenkatalogs produziere keinen Überraschungseffekt. Schließlich sei der Begriff der Verwaltungskosten hinreichend bestimmbar und die Klausel damit auch klar und verständlich (Az. XII ZR 109/08).
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