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IZ aktuell vom 21. Januar 2010 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht als Gesamtschuldner für die Forderung eines Wasserversorgers haften. Vertragspartner sei allein die insoweit (teil-)rechtsfähige WEG. Im verhandelten Fall verlangte das Versorgungsunternehmen von drei Mitgliedern einer WEG Zahlung des Entgelts für die Wasserver- und -entsorgung – zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter befanden (Az. VIII ZR 329/08). Denn die beklagten Wohnungseigentümer hafteten nur nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, nicht aber als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung. Der BGH verwies die Sache deshalb an das Landgericht Berlin zurück – dieses muss nun die Miteigentumsanteile der Beklagten feststellen.
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